Unser besonders Augenmerk gilt den komplexen Fragen der Medizintechnikerstattung durch die deutsche Gesetzliche Krankenversicherung (GKV):
- Wir analysieren das Potential im ambulanten Bereich, in dem ein Erlaubnisvorbehalt gilt, sowie im stationären Bereich, für das lediglich ein Verbotsvorbehalt gilt.
- Im ambulanten Bereich prüfen wir die Abrechnung als Teil der Honorarvergütung über die jeweilige EBM-Nummer.
- Wir beraten außerdem zur Aufnahme in das Hilfsmittelverzeichnis und evaluieren ebenso die Möglichkeiten einer Abgabe im so genannten „Praxisbedarf“.
- Im Krankenhausbereich gilt das Fallpauschalensystem (DRG). Hier bewerten wir die Abbildung im DRG-System und den damit verbundenen Sonderwegen Zusatzentgelt und den Neuen Untersuchungs-und Behandlungsmethoden (NUB) im Sinne krankenhausindividueller, zeitlich befristeter Zusatzentgelte.
- In diesem Kontext ist seit Januar 2016 das Nutzenbewertungsverfahren nach § 137h SGB V für Medizinprodukte mit hoher Risikoklassen, deren Anwendung ein neues theoretisch-wissenschaftliches Konzept im stationären Sektor zugrunde liegt, Bestandteil unserer Beratung. Hier ist besonders die Abgrenzung zu Schrittinnovationen bzw. die Planung von Nutzenstudien ein wichtiger Teil unserer Analyse.
- Ebenso beraten wir zur Erprobungsregelung nach § 137e SGB V und der damit verbundenen Evidenzgenerierung im Rahmen der vertragsärztlichen Methodenbewertung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA).
- Neben der Beratung zur Erstattung von Medizinprodukten durch die GKV unterstützen wir auch bei allen Fragen der Erstattung von Medizintechnik durch die private Krankenversicherung (PKV) und beraten zum Markteintritt in den Selbstzahlermarkt.
- Die Erstattung von Medizinprodukten in der Schweiz und in Österreich richtet sich nach den jeweils länderspezifischen Regeln und Abrechnungssystematiken (z.B. SwissDRG, TARMED, CHOP, LKF…) mit denen wir gut vertraut sind und zu denen wir vollumfänglich beraten.
Lassen Sie sich anhand der "AiM - Market Access Route" individuell über die Reimbursement-Optionen für Ihr Produkt informieren.
Verordnung von Medizinprodukten im Rahmen des Entlassmanagements
Mit dem Versorgungsstärkungsgesetz wurde den Versicherten ein Anspruch auf ein Entlassmanagement gegenüber dem Krankenhaus sowie auf Unterstützung des Entlassmanagements durch die Kranken- bzw. Pflegekasse eingeräumt.
Im Rahmen des Entlassmanagements ist das Krankenhaus verpflichtet, die Versorgung des entlassenen Patienten mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln für einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen sicherzustellen. Ein Rahmenvertrag regelt die Einzelheiten.
Das neue Verfahren stellt für viele Medizintechnikunternehmen eine Herausforderung dar: Durch das Entlassmanagement wird die erstmalige Verordnung und Versorgung bestimmter Gruppen von Medizinprodukten sowie Verband- und Hilfsmitteln nunmehr vom niedergelassenen Arzt ins Krankenhaus verlagert. Dabei ist abzusehen, dass bestimmte Produkte künftig fast ausschließlich durch das Krankenhaus abgegeben werden, was weitreichende Folgen für die Hersteller hat - der Vertrieb der Produkte und der Außendienst müssen teilweise neu strukturiert werden. Die Preisbildung ist häufig unklar, ebenso sind die Auswirkungen auf Folgeverordnungen besonders von Hilfsmittel und Verbandsmaterialien zu beachten.
Wir beraten gezielt zu diesen Fragen und helfen Medizintechnikunternehmen, sich auf das Entlassmanagement einzustellen. Dabei kommt uns unsere langjährige Erfahrung sowohl im ambulanten als auch im stationären Bereich zugute. Wir führen Systemanalysen sowie Fallstudien durch, unterstützen beim Dialog mit den Verordnern und analysieren das Wettbewerbsumfeld einschließlich dem Pricing der betroffenen Produkte.